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Hinterbliebenen-Beihilfe

Bei Eintritt in den Verein bis zum 65.Lebensjahr

erhalten die Angehörigen im Todesfall:

Bei einer Mitgliedschaft            ab   2  Jahren      100€                    

                                                     ab   5  Jahren      200€

                                                     ab 10  Jahren      300€

                                                     ab 15  Jahren      400€

Aus wichtigem Grunde macht der Vorstand die Mitglieder es Vereins auf die Richtlinien

der Vereins-Satzung, hinsichtlich der Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall, aufmerksam.

Es traten für den Vorstand immer wieder erhebliche Probleme auf, wenn ein Mitglied mit

Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall, den Wohnsitz oder/und die Bank

wechselte und den vom Vorstand über Bank-Lastschrift eingezogenen

Jahres-Mitgliedsbeitrag (21.--EURO) zurück rief.

In den seltensten Fällen wurden dem Vorstand der neue Wohnsitz

oder die neue Bankverbindung mitgeteilt.

Der Vorstand hat keine Kontaktadresse zu dem Mitglied, um darauf hinzuweisen,

dass der Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall verfällt,

wenn der Mitgliedsbeitrag eines Jahres, trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird.

An wen soll der Vorstand die schriftliche Mahnung aussprechen,

wenn ihm keine Kontaktadresse zum Mitglied bekannt ist?

Um keine Nachteile bei unseren Mitgliedern aufkommen zu lassen

und die Problematik zu verdeutlichen, werden nachstehende

,AUSZÜGE AUS DER VEREINSSATZUNG'

den betroffenen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine komplette Satzung:

 

§ 5 Streichung der Mitgliedschaft
1. Sollte ein Mitglied mehr als 8 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand sein,

   ist es in Form einer offiziellen Mahnung anzuschreiben.

   Es muss auf die bevorstehende Streichung auf der Mitgliederliste hingewiesen werden.

   Bei einem Ausschluss ist eine Zahlung für Beihilfe im Sterbefall nicht möglich.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein unterscheidet zwei Arten von Mitgliedern:
a) Mitglieder mit Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall
b) Mitglieder ohne Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall
2. Mitglieder die sich bei Eintritt für eine Hinterbliebenenhilfe im Sterbefall entscheiden,

    können diese nur erlangen, wenn sie das 65, Lebensjahr nicht überschritten haben.
3. Der Verein erhebt zum Ausgleich seiner Kosten einen Jahresmitgliederbeitrag,

    dieser beträgt z. Zt. für Mitglieder mit Hinterbliebenenhilfe 21 EUR,

   für Mitglieder ohne Hinterbliebenenhilfe 12 EUR,

§ 7 Hinterbliebenenbeihilfe
1. Auf Antrag der Hinterbliebenen zahlt der Verein unter einer bestimmten Voraussetzung

    eine einmalige Beihilfe, die sich nach dem

a) Zeitpunkt des Todes

b) Zeitpunkt des Eintritts in den Verein richtet, sowie die Dauer der Mitgliedschaft

2. Die Höhe der Beihilfe;
a) bei einer Mitgliedschaft von mindestens
    2 Jahren 100.--EURO
b) bei einer Mitgliedschaft: von mindestens
     5 Jahren 200.--EURO
c) bei einer Mitgliedschaft von mindestens
    10 Jahren 300.--EURO
d) bei einer Mitgliedschaft von mindestens
    15 Jahren 400.--EURO

4. Für die Auszahlung der Beihilfe Ist die Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde

    mit Angabe des Kontos sowie der Bank notwendig.

    Ohne diese Vorlage ist eine Auszahlung der Beihilfe nicht möglich.

Reden Sie mit dem Vorstand,

wenn sich bei ihnen Änderungen einstellen!

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